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EU AI Act Compliance Regulierung KI

EU AI Act: Fristen, Pflichten und was Unternehmen 2026 tun müssen

28. September 2026

Die KI-Verordnung der Europäischen Union — Verordnung (EU) 2024/1689, gebräuchlich als „EU AI Act“ — ist seit dem 1. August 2024 in Kraft. Sie ist die erste umfassende Regulierung von KI-Systemen und gilt nicht auf einen Schlag, sondern gestaffelt: Einige Pflichten greifen seit Februar 2025, weitere seit August 2026, die Kernpflichten für Hochrisiko-Systeme folgen erst 2027 und 2028. Für Unternehmen ist deshalb weniger die Verordnung selbst die Herausforderung als ihre Staffelung — zu wissen, welche Pflicht wann für welches System greift. Einige Fristen wurden zudem 2026 im Rahmen des sogenannten Digitalen Omnibus verschoben.

Dieser Überblick fasst den Stand von September 2026 zusammen: Risikoklassen, Zeitplan, Rollen und Pflichten — und was Unternehmen unabhängig von der Hochrisiko-Frage schon heute tun können. Er richtet sich ausdrücklich auch an Betreiber, also an Unternehmen, die KI-Systeme einkaufen und einsetzen, statt sie selbst zu entwickeln.

Das Wichtigste in Kürze

  • Verordnung (EU) 2024/1689, in Kraft seit 1. August 2024 — sie gilt gestaffelt, nicht auf einen Schlag.
  • Seit 2. Februar 2025: Verbote unannehmbarer Praktiken und die Pflicht zur KI-Kompetenz (Art. 4).
  • Seit 2. August 2025: Pflichten für Anbieter von GPAI-Modellen, Governance, notifizierte Stellen.
  • Seit 2. August 2026: Transparenzpflichten (Art. 50) — für Bestandssysteme bis 2. Dezember 2026.
  • Ab 2. Dezember 2027 (Anhang III) und 2. August 2028 (Anhang I): Pflichten für Hochrisiko-Systeme.
  • Geldbußen bis 35 Mio. € oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes.
  • Betroffen sind Anbieter und Betreiber — unabhängig vom Firmensitz, sobald ein System in der EU angeboten oder dort genutzt wird.

Begriffe: was der AI Act unter KI versteht

Ein großer Teil der Umsetzungsarbeit besteht darin, den Anwendungsbereich richtig zu bestimmen. Die Verordnung definiert in Art. 3 über 60 Begriffe — die folgenden entscheiden in der Praxis am häufigsten:

Begriff Bedeutung (vereinfacht)
KI-System Maschinengestütztes System, das mit unterschiedlichem Autonomiegrad arbeitet, aus Eingaben Ergebnisse ableitet (Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen, Entscheidungen) und seine Umgebung beeinflussen kann. Auch klassische Verfahren ohne neuronales Netz fallen darunter.
Zweckbestimmung Die vom Anbieter vorgesehene Verwendung — sie bestimmt maßgeblich das Risiko. Zweckwidrige Nutzung ist ein eigenes Risiko für den Betreiber.
Anbieter Wer ein System oder Modell entwickelt oder unter eigenem Namen in Verkehr bringt — einschließlich der Rolle als Hersteller im Sinne des Produktsicherheitsrechts.
Betreiber Wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet. Das ist in der Praxis der häufigste Fall: Einkauf und Nutzung einer Standardlösung.
GPAI-Modell Ein allgemein einsetzbares Modell, das mit großen Datenmengen trainiert wurde und für vielfältige Aufgaben verwendet werden kann — die Grundlage vieler Anwendungen.
Systemisches Risiko Risiko mit Wirkung auf Unionsebene; die Verordnung knüpft es an hohe Leistungsfähigkeit (Art. 51) und zieht strengere Pflichten nach sich.
Deepfake KI-erzeugte oder -veränderte Inhalte (Bild, Ton, Video), die realen Personen, Orten oder Ereignissen täuschend ähnlich sehen und fälschlich als echt erscheinen können.
Eingabedaten Daten, die einem System zugeführt oder in es eingespeist werden — bei Hochrisiko-Systemen ein eigener Verantwortungsbereich des Betreibers.
Reallabor (Sandbox) Kontrollierte Umgebung, in der KI-Systeme unter Aufsicht einer Behörde getestet werden können — ab August 2027 in jedem Mitgliedstaat.

Das Grundprinzip: vier Risikoklassen

Der AI Act regelt nicht „die KI“, sondern die Verwendung eines Systems. Maßgeblich ist das Risiko für Gesundheit, Sicherheit und Grundrechte:

Klasse Was darunter fällt Konsequenz
Unannehmbares Risiko Gesellschaftliches Scoring, Manipulation, Ausnutzung von Verletzlichkeiten, ungezieltes Scraping für Gesichtserkennungs-Datenbanken, Emotionserkennung an Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen, biometrische Kategorisierung, Echtzeit-Fernidentifizierung durch Strafverfolgung, Erzeugung nicht-einvernehmlicher intimer Inhalte verboten
Hohes Risiko Sicherheitsbauteile kritischer Infrastruktur, Bildung und Prüfungen, Beschäftigung und Personalauswahl, Zugang zu Krediten und öffentlichen Leistungen, Strafverfolgung, Migration, Rechtspflege — sowie KI als Sicherheitsbauteil in Produkten nach Anhang I umfangreiche Pflichten vor dem Inverkehrbringen
Transparenzrisiko Chatbots und KI-Interaktion mit Menschen, Emotionserkennung, biometrische Kategorisierung, Deepfakes, synthetische Inhalte, Texte zu Themen öffentlichen Interesses Informations- und Kennzeichnungspflichten
Minimales Risiko Spam-Filter, Empfehlungslogik, Spiele, viele interne Assistenzfunktionen keine zusätzlichen Pflichten (freiwillige Verhaltenskodizes)

Für die Einstufung als Hochrisiko-System gilt eine Ausnahme: Systeme nach Anhang III gelten nicht als hochriskant, wenn sie nur eine eng begrenzte Nebenaufgabe erfüllen und die Ergebnisse nicht die Entscheidung über Menschen bestimmen. Wer sich auf diese Ausnahme beruft, muss sie allerdings dokumentieren und trotzdem registrieren.

Verbotene Praktiken im Detail

Die Verbote sind der härteste Teil der Verordnung: Sie gelten unabhängig von der Risikoklasse, ohne Übergangsfrist für neue Einsätze und mit den höchsten Bußgeldern. Acht Praktiken sind seit Februar 2025 verboten:

  • Manipulation und Täuschung: Systeme, die das Verhalten von Menschen unterschwellig verzerren und ihnen dadurch erheblichen Schaden zufügen können.
  • Ausnutzung von Verletzlichkeit: Systeme, die Alter, Behinderung oder eine wirtschaftliche Notlage gezielt ausnutzen.
  • Soziales Scoring: Bewertung oder Klassifizierung von Menschen über einen längeren Zeitraum aufgrund sozialen Verhaltens mit nachteiliger Behandlung.
  • Vorhersage von Straftaten: Risikobewertung zur Vorhersage, ob eine Person eine Straftat begehen wird, allein aufgrund von Profiling oder Persönlichkeitsmerkmalen.
  • Ungezieltes Scraping von Gesichtern: Erstellung oder Erweiterung von Gesichtserkennungs-Datenbanken durch massenhaftes Auslesen von Bildmaterial aus dem Internet oder Videoüberwachung.
  • Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen — außer aus medizinischen oder Sicherheitsgründen.
  • Biometrische Kategorisierung zum Ableiten sensibler Merkmale wie politische Einstellung, Religion oder sexuelle Orientierung.
  • Echtzeit-Biometrie in öffentlichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken — mit eng begrenzten, im Gesetz abschließend geregelten Ausnahmen.

Eine weitere Praktik ist später ergänzt worden und erst ab dem 2. Dezember 2026 verboten: Systeme, die nicht-einvernehmliche sexuelle Inhalte über Personen (etwa „Nudification“-Apps) oder Missbrauchsdarstellungen erzeugen. Das Verbot ist damit ein gutes Beispiel für den beweglichen Charakter des Regelwerks: Wer sich heute auf eine Compliance-Bewertung verlässt, sollte sie anlassbezogen wiederholen.

Der Zeitplan: Was gilt wann?

Datum Was greift
12.07.2024 Veröffentlichung im Amtsblatt
01.08.2024 Inkrafttreten; noch keine Pflichten anwendbar
02.02.2025 Verbote unannehmbarer Praktiken und die Pflicht zur KI-Kompetenz (Art. 4) gelten
02.08.2025 Regeln für GPAI-Modelle, notifizierte Stellen, Governance und bestimmte Bußgeldvorschriften
02.08.2026 Der übrige Teil der Verordnung — insbesondere die Transparenzpflichten (Art. 50)
02.12.2026 Neue Verbote (nicht-einvernehmliche intime Inhalte, Missbrauchsdarstellung) werden anwendbar; Systeme, die synthetische Inhalte erzeugen und vor dem 02.08.2026 auf dem Markt waren, müssen Art. 50(2) erfüllen
02.08.2027 GPAI-Modelle, die vor dem 02.08.2025 auf dem Markt waren, müssen konform sein; nationale KI-Reallabore sollen stehen
02.12.2027 Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III (verschoben vom 02.08.2026)
02.08.2028 Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Art. 6(1) / Anhang I (KI in regulierten Produkten)
02.08.2030 Hochrisiko-Systeme im Einsatz öffentlicher Stellen müssen konform sein; Alt-Systeme in großen IT-Verbünden bis 31.12.2030

Wichtig: Der Zeitplan ist in Bewegung. Der Digitale Omnibus hat 2026 Fristen verschoben, und weitere Anpassungen sind politisch im Gespräch. Wer heute plant, sollte den eigenen Zeitplan an den aktuellen offiziellen Stand koppeln und nicht an den ursprünglichen Verordnungstext.

Zwei Konsequenzen ergeben sich daraus für die Planung: Erstens ist die Reihenfolge der Pflichten wichtiger als das Enddatum — Transparenz und KI-Kompetenz sind bereits geltendes Recht. Zweitens entsteht durch die Verschiebung der Hochrisiko-Pflichten Zeit, die sich sinnvoll nutzen lässt: Datenqualität, Dokumentation und Protokollierung brauchen Monate, nicht Tage, und sind später der aufwändigste Teil der Konformitätsarbeit.

Wer ist betroffen? Die Rollen

Der AI Act verpflichtet nicht pauschal „Unternehmen“, sondern knüpft an Rollen. Dieselbe Organisation kann für System A Anbieter und für System B Betreiber sein. Die wichtigste Unterscheidung lautet: Wer ein System entwickelt oder unter eigenem Namen in Verkehr bringt, ist Anbieter. Wer es einsetzt, ist Betreiber. Beide haben eigene Pflichten — die Betreiberpflichten werden in der Praxis am häufigsten unterschätzt.

Rolle Kernpflichten
Anbieter Risikomanagement, Daten-Governance, technische Dokumentation, Protokollierung, Gebrauchsanweisung, menschliche Aufsicht, Genauigkeit/Robustheit/IT-Sicherheit, Qualitätsmanagement, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, Registrierung, Post-Market-Monitoring, Meldung schwerer Vorfälle
Betreiber Bestimmungsgemäße Verwendung, menschliche Aufsicht durch befähigte Personen, Kontrolle der Eingabedaten, Aufbewahrung der automatisch erzeugten Protokolle, Information von Beschäftigten und Betroffenen, Aussetzen des Betriebs bei Risiko, Mitwirkung bei der Aufsicht
Einführer und Händler Prüfen, dass Konformitätskennzeichnung und Dokumentation vorhanden sind; kein Anbieten von Systemen, die erkennbar nicht konform sind; Aufbewahrung der Angaben
Bevollmächtigter Pflicht für Anbieter aus Drittstaaten: benannter Vertreter in der EU, der gegenüber Behörden einsteht
GPAI-Anbieter Eigene Pflichten nach Kapitel V (Dokumentation, Informationen für nachgelagerte Anbieter, Urheberrechtspolitik, Zusammenfassung der Trainingsinhalte) — unabhängig vom späteren Einsatzzweck

Wann Sie selbst zum Anbieter werden: Wer ein fremdes Hochrisiko-System unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, es wesentlich verändert oder seine Zweckbestimmung ändert, übernimmt die Anbieterpflichten. Das betrifft zum Beispiel Integratoren, Agenturen und Betreiber, die ein Standardwerkzeug so anpassen, dass daraus ein anderes Produkt wird. Diese Regel wird in Einkaufs- und Integrationsprojekten regelmäßig übersehen.

Entscheidend ist das Marktortprinzip: Wer ein System in der EU anbietet oder dessen Ergebnisse in der EU verwendet, ist betroffen — unabhängig vom Firmensitz. Ein Anbieter aus Drittstaaten braucht daher in der Regel einen Bevollmächtigten in der EU. Umgekehrt gilt: Ein deutsches Unternehmen, das ein US-Modell als Basis für ein eigenes Produkt einsetzt, ist im Verhältnis zum AI Act meist selbst der Anbieter.

Pflichten bei Hochrisiko-Systemen

Hochrisiko-Systeme sind der Kern der Verordnung. Ihre Pflichten greifen am 2. Dezember 2027 (Anhang III) beziehungsweise am 2. August 2028 (Anhang I) — sie sind aber der aufwändigste Teil und sollten deshalb früher vorbereitet werden als die Frist verlangt.

Was Hochrisiko ist: zwei Wege in die Einstufung

Die Verordnung kennt zwei Wege. Anhang I betrifft KI als Sicherheitsbauteil von Produkten, die bereits nach EU-Harmonisierungsrecht zertifiziert werden müssen — etwa Maschinen, Medizinprodukte, Aufzüge oder Spielzeug. Anhang III listet acht Einsatzbereiche, in denen KI über Menschen oder den Zugang zu Leistungen entscheidet:

  • Biometrie: biometrische Fernidentifizierung, biometrische Kategorisierung und Emotionserkennung (soweit nicht verboten)
  • Kritische Infrastruktur: Sicherheitsbauteile in Energie-, Wasser-, Verkehrs- und Digitalinfrastruktur
  • Bildung: Zulassung, Bewertung, Aufsicht — etwa automatische Benotung
  • Beschäftigung: Personalauswahl, Bewerbungsfilter, Leistungs- und Beförderungsbewertung, Kündigungsentscheidungen
  • Zugang zu wesentlichen Diensten: Kreditwürdigkeit, Sozialleistungen, Notrufannahme, Risikobewertung bei Versicherungen
  • Strafverfolgung: Bewertung von Beweisen, Profiling, Kriminalitätsanalyse
  • Migration und Grenzkontrolle: Prüfung von Visa- und Asylverfahren
  • Rechtspflege und Demokratie: Vorbereitung von Gerichtsentscheidungen, Wahlbeeinflussung

Die Pflichten des Anbieters (Art. 8–17)

  • Risikomanagement: ein dokumentierter, fortlaufender Prozess über den gesamten Lebenszyklus — nicht eine einmalige Bewertung.
  • Daten-Governance: Trainings-, Validierungs- und Testdaten auf Eignung, Repräsentativität, Vollständigkeit und Verzerrungen prüfen.
  • Technische Dokumentation: Zweck, Aufbau, Grenzen, Leistungsfähigkeit, verwendete Daten — nachvollziehbar für Behörden.
  • Protokollierung: automatische Aufzeichnung von Ereignissen über die Lebensdauer, damit Ergebnisse rückverfolgbar bleiben.
  • Gebrauchsanweisung: klare, vollständige Informationen inklusive Grenzen des Systems und der vorgesehenen Aufsichtsmaßnahmen.
  • Menschliche Aufsicht: technisch wirksame Kontrolle — bis hin zur Möglichkeit, eine Entscheidung zu überstimmen oder den Betrieb zu stoppen.
  • Genauigkeit, Robustheit, IT-Sicherheit: angemessen für den Einsatzzweck und aufrechterhalten über die Lebensdauer.
  • Qualitätsmanagementsystem (Art. 17) als organisatorischer Rahmen für all das.
  • Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung — in der Regel als interne Kontrolle nach Anhang VI; bei biometrischer Identifizierung ist eine notifizierte Stelle einzubeziehen (Art. 43).
  • Registrierung in der EU-Datenbank (Art. 49) und Aufbewahrung der Dokumentation — die Verordnung nennt hier einen langen Zeitraum nach dem Inverkehrbringen.
  • Post-Market-Monitoring (Art. 72) und Meldung schwerer Vorfälle (Art. 73) an die Marktüberwachung.

Was dabei am häufigsten fehlt, ist nicht das Bewusstsein für die Pflichten, sondern die Nachweisführung: Ein Risikomanagement, das nirgends dokumentiert ist, und Protokolle, die nicht aufbewahrt werden, sind im Prüfungsfall nicht vorhanden.

Betreiberpflichten und Grundrechte-Folgenabschätzung

Betreiber — also Unternehmen, die ein System einsetzen — haben eigene Pflichten. Sie liegen dort, wo die Organisation tatsächlich Einfluss hat:

  • Bestimmungsgemäße Verwendung: Das System darf nur für den vorgesehenen Zweck genutzt werden; wer den Zweck eigenmächtig ändert, verschiebt damit auch seine Rolle.
  • Menschliche Aufsicht: befähigte, ausreichend geschulte Personen mit klarer Entscheidungsbefugnis — keine Alibifunktion.
  • Eingabedaten: Verantwortung dafür, dass die zugeführten Daten für den Zweck geeignet sind.
  • Protokolle: Die automatisch erzeugten Aufzeichnungen müssen aufbewahrt werden — sie sind der Nachweis, wenn ein Ergebnis später erklärt werden muss.
  • Transparenz gegenüber Betroffenen und Beschäftigten: insbesondere bei Systemen im Arbeitskontext.
  • Eskalation: Erkennen, wenn ein System nicht wie vorgesehen funktioniert, den Einsatz aussetzen und Behörden informieren.

Zusätzlich sieht die Verordnung für öffentliche Stellen und private Anbieter öffentlicher Dienste eine Grundrechte-Folgenabschätzung (Art. 27) vor, wenn sie bestimmte Hochrisiko-Systeme einsetzen. Sie ist nicht mit der Datenschutz-Folgenabschätzung nach DSGVO gleichzusetzen, sondern tritt neben sie — und wird in der Praxis häufig übersehen, weil sie nicht beim Hersteller, sondern beim Betreiber liegt.

Transparenzpflichten nach Art. 50

Diese Pflichten greifen seit dem 2. August 2026 und betreffen deutlich mehr Unternehmen als die Hochrisiko-Regeln — auch solche, die nur Standard-Werkzeuge einsetzen. Der Grund: Art. 50 knüpft nicht am Risiko an, sondern an der Erwartung der Nutzenden. Wer nicht erkennen kann, ob ein Gegenüber ein Mensch oder ein System ist, kann keine informierte Entscheidung treffen.

Absatz Pflicht
Art. 50(1) Systeme, die mit Menschen interagieren, müssen offenlegen, dass eine maschinelle Interaktion stattfindet — sofern das nicht offensichtlich ist.
Art. 50(2) Erzeuger synthetischer Bild-, Ton-, Video- oder Textinhalte müssen die Ergebnisse maschinenlesbar als KI-erzeugt oder -bearbeitet kennzeichnen. Das ist die technische Seite der Kennzeichnung — Wasserzeichen, Metadaten, Signaturen.
Art. 50(3) Betreiber von Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung müssen die betroffenen Personen informieren und die Datenverarbeitung nach DSGVO sicherstellen.
Art. 50(4) Deepfakes sind sichtbar als künstlich erzeugt oder manipuliert zu kennzeichnen. Für KI-Text zu Themen öffentlichen Interesses gilt eine Offenlegungspflicht, sofern der Inhalt nicht redaktionell verantwortet ist.

Für Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, gilt eine Nachfrist bis zum 2. Dezember 2026. Die Kommission hat im Juli 2026 Leitlinien zu den Transparenzpflichten veröffentlicht und einen Verhaltenskodex zur Transparenz KI-erzeugter Inhalte bewertet — beides ist die derzeit beste Grundlage für die praktische Umsetzung. In der Praxis sind drei Fragen entscheidend: Wird eine Interaktion als maschinell erkennbar? Trägt jedes synthetische Ergebnis eine dauerhafte, maschinenlesbare Markierung? Und überlebt diese Markierung die Weiterverarbeitung in anderen Systemen?

Hinweis: Wir arbeiten derzeit an einer Plattform, mit der sich KI-erzeugte Inhalte kennzeichnen, signieren und auf ihre Herkunft prüfen lassen — ausgerichtet an den Transparenzanforderungen des Art. 50. Sobald es dazu Belastbares zu zeigen gibt, beschreiben wir es hier im Blog. Bis dahin bleibt dieser Beitrag bewusst herstellerneutral.

General-Purpose-AI: eigene Regeln

Für Anbieter von GPAI-Modellen gelten seit dem 2. August 2025 eigene Pflichten: technische Dokumentation, Informationen für nachgelagerte Anbieter, eine Urheberrechts-Politik und eine öffentliche Zusammenfassung der Trainingsinhalte. Freie und quelloffene Modelle sind von einem Teil dieser Pflichten ausgenommen — allerdings nicht, wenn sie systemische Risiken aufweisen.

Modelle mit systemischen Risiken müssen zusätzlich Evaluierungen vornehmen, adversarial testen, Vorfälle melden und ein angemessenes Maß an IT-Sicherheit nachweisen. Die Verordnung knüpft diese Einstufung unter anderem an die für das Training eingesetzte Rechenleistung (Art. 51). Für die Umsetzung gibt es einen GPAI-Verhaltenskodex, der als Kompass dient, rechtlich aber nicht die Verordnung ersetzt. Modelle, die vor August 2025 auf den Markt kamen, müssen bis August 2027 konform sein.

Für Unternehmen, die ein GPAI-Modell einkaufen, ist die wichtigste Folge nicht eine eigene GPAI-Pflicht, sondern die Dokumentationskette: Von der Modell-Ebene müssen Informationen so weitergereicht werden, dass nachgelagerte Anbieter ihre Pflichten erfüllen können. Beschaffungsverträge sollten diese Auskunft ausdrücklich vorsehen.

Häufig übersehen: KI-Kompetenz nach Art. 4

Seit Februar 2025 müssen Anbieter und Betreiber dafür sorgen, dass ihre Mitarbeitenden, die mit KI-Systemen arbeiten, über ausreichende KI-Kompetenz verfügen — abgestimmt auf ihre Aufgaben, ihren Kenntnisstand und den Einsatzkontext. Das ist keine Empfehlung, sondern eine Pflicht, die praktisch jedes Unternehmen mit KI-Einsatz trifft.

„Ausreichend“ heißt nicht, dass alle eine technische Schulung brauchen. Es heißt, dass die Person, die ein Ergebnis freigibt, dessen Grenzen kennen muss. Wer eine Entscheidung überstimmen können soll, muss wissen, wann ein System typischerweise irrt. In der Praxis genügt ein rollenbezogenes Konzept: für Nutzende die Grundlagen und Grenzen des Systems, für Aufsichtspersonen zusätzlich Eskalationswege und Fehlerbilder, für Einkauf und Recht die Pflichten und Vertragsfragen. Wichtig ist die Nachvollziehbarkeit — wer wann welche Schulung hatte.

Häufig übersehene Pflichten

Neben den grossen Blöcken gibt es Pflichten, die im Projektalltag regelmässig untergehen:

  • Registrierung: Hochrisiko-Systeme müssen in der EU-Datenbank geführt werden — bei behördlicher Nutzung auch durch den Betreiber.
  • Aufbewahrung: Technische Dokumentation und Protokolle haben eigene Aufbewahrungsfristen. Wer sie nachträglich sammeln muss, hat sie meist nicht mehr.
  • Meldepflichten: Schwere Vorfälle sind zu melden — nicht nur im eigenen Interesse, sondern als gesetzliche Pflicht.
  • Bevollmächtigter: Anbieter ausserhalb der EU brauchen einen benannten Vertreter in der Union.
  • Reallabore und realweltliche Tests: Wer unter Realbedingungen testet, unterliegt besonderen Bedingungen und Zustimmungspflichten.
  • Nachweise im Einkauf: Ohne vertraglich zugesicherte Auskunft fehlen später Dokumentation und Konformitätserklärung des Vorlieferanten.
  • Nachweisführung zur Aufsicht: Menschliche Aufsicht muss beschrieben und belegt sein — nicht nur praktiziert.

Verhältnis zu DSGVO, Produktrecht und BFSG

Der AI Act ersetzt die bestehenden Regelwerke nicht — er tritt neben sie. In der Praxis sind vier Verhältnisse wichtig:

  • DSGVO: Sie bleibt der Maßstab für personenbezogene Daten. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO kann zusätzlich nötig sein, und die Grundrechte-Folgenabschätzung des AI Act ersetzt sie nicht.
  • Produktsicherheitsrecht: Bei KI als Sicherheitsbauteil eines regulierten Produkts kommen die Pflichten des Produktrechts hinzu; der AI Act knüpft an diese Verfahren an.
  • Medizinprodukte und andere Sonderregime: Für Medizinprodukte gelten weiterhin die einschlägigen Regelungen — mit Auswirkungen auf die Konformitätsbewertung.
  • Barrierefreiheit: Digitale Angebote müssen zusätzlich zur Regulierung der KI auch die Barrierefreiheitspflichten erfüllen — ein Überblick dazu steht im Beitrag Barrierefreiheit im Web.

Praktisch heisst das: Ein KI-Projekt berührt meist mehrere Rechtsgebiete gleichzeitig. Wer die Nachweise sauber an einer Stelle führt, kann sie für alle verwenden — wer sie verstreut sammelt, muss sie mehrfach erstellen.

Aufsicht, Sanktionen und Unterstützung

Die Durchsetzung ist geteilt: Für GPAI-Modelle ist das AI Office der Kommission zuständig, für die übrigen Systeme die nationalen Marktüberwachungsbehörden, die die Mitgliedstaaten bis zum 2. August 2025 benennen mussten. Für Betroffene gibt es ein Beschwerdeverfahren; für Anbieter die Pflicht, Vorfälle zu berichten. Ab August 2027 muss ausserdem jeder Mitgliedstaat mindestens ein KI-Reallabor betreiben, in dem Systeme unter Aufsicht getestet werden können.

Verstoss Obergrenze
Einsatz verbotener Praktiken bis zu 35 Mio. € oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes (der höhere Wert)
Verstoss gegen die meisten übrigen Pflichten bis zu 15 Mio. € oder 3 %
Falsche oder unvollständige Angaben gegenüber Behörden bis zu 7,5 Mio. € oder 1 %

Für KMU und Start-ups sieht die Verordnung jeweils den niedrigeren der beiden Werte vor. Unabhängig von der Hçhe der Geldbusse ist der praktische Schaden meist grösser: Ein System, das behördlich beanstandet wird, darf nicht weiterbetrieben werden — und die Nachbesserung dauert Monate.

Unterstützung ist vorhanden und meist unentgeltlich: der AI Act Service Desk als zentrale Auskunftsstelle der Kommission, die Leitlinien zu verbotenen Praktiken und zur Definition eines KI-Systems, die Leitlinien zu den Transparenzpflichten sowie der freiwillige AI Pact, mit dem Unternehmen schon vor Fristbeginn auf Konformität hinarbeiten können.

Umsetzungsfahrplan bis 2028

Aus den gestaffelten Fristen ergibt sich eine Reihenfolge, die nicht zwingend die der Verordnung ist, aber zur Realität von Projekten passt:

Zeitraum Schwerpunkt
Q4 2026 Inventar und Klassifizierung aller eingesetzten KI-Systeme; Verbote prüfen; KI-Kompetenz nach Art. 4 dokumentiert umsetzen
Q1–Q2 2027 Transparenz umsetzen: Kennzeichnung synthetischer Inhalte, Chatbot-Hinweise, Metadaten; Rollen und Verträge mit Vorlieferanten klären
Q3–Q4 2027 Für Anhang-III-Systeme: Risikomanagement, Daten-Governance, Protokollierung und menschliche Aufsicht aufbauen — vor der Frist vom 2.12.2027
2028 Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, Registrierung und Post-Market-Monitoring; Vorbereitung auf die Frist vom 2.8.2028 für Anhang I

Checkliste für Unternehmen

Die Reihenfolge ist wichtiger als die Vollständigkeit. Diese zwölf Schritte sind unabhängig davon sinnvoll, ob am Ende Hochrisiko-Pflichten greifen:

  • 1. Inventar aufbauen: Welche KI-Systeme sind im Einsatz — auch eingebettete Funktionen in Standardsoftware, Chatbots, Übersetzungs- und Analysetools? Mit Zweck, Datenkategorien, Lieferant und zuständiger Person.
  • 2. Klassifizieren: Verbot prüfen, dann Hochrisiko (Anhang I / Anhang III), dann Transparenz. Ausnahmen nach Anhang III dokumentieren, statt sie zu unterstellen.
  • 3. Rollen klären: Sind wir Anbieter oder Betreiber? Wird ein Zulieferer durch unsere Vermarktung zum Anbieter? Werden wir durch Anpassung selbst zum Anbieter?
  • 4. KI-Kompetenz sicherstellen: rollenbezogene Schulung für alle, die mit den Systemen arbeiten oder Ergebnisse freigeben — dokumentiert.
  • 5. Nachvollziehbarkeit aufbauen: Protokolle, Versionen, Freigaben und Datenflüsse festhalten, bevor jemand danach fragt.
  • 6. Menschliche Aufsicht definieren: Wer darf eingreifen, wie wird eskaliert, welche Entscheidungen gehen nie automatisch live — und wie wird das belegt?
  • 7. Transparenz umsetzen: Hinweis in Chat-Interaktionen, sichtbare Kennzeichnung von Deepfakes, maschinenlesbare Markierung synthetischer Inhalte inklusive Metadaten.
  • 8. Vorfälle und Monitoring regeln: interner Meldeweg, Zuständigkeiten, Fristen — plus Post-Market-Monitoring, wenn Hochrisiko im Spiel ist.
  • 9. Lieferanten einbeziehen: Konformitätserklärung, technische Dokumentation, Auskunftsfähigkeit und Meldepflichten als Beschaffungskriterium verankern.
  • 10. Aufbewahrung regeln: Wer bewahrt welche Dokumentation wie lange auf, und wo ist sie im Prüfungsfall auffindbar?
  • 11. Schulungs- und Richtlinienrahmen schaffen: interne Nutzungsregeln für KI, Freigabeprozesse und ein Ansprechpartner für Fragen.
  • 12. Beobachten: Leitlinien, harmonisierte Normen, Reallabore und weitere Omnibus-Anpassungen — der Zeitplan bleibt in Bewegung.

Häufige Missverständnisse

  • „Betrifft nur Hochrisiko.“ Verbote, KI-Kompetenz und Transparenzpflichten gelten längst — und betreffen deutlich mehr Systeme.
  • „Betrifft nur EU-Unternehmen.“ Maßgeblich ist, ob ein System in der EU angeboten oder seine Ergebnisse dort verwendet werden.
  • „Wir kaufen nur ein, also trifft uns nichts.“ Betreiber haben eigene Pflichten, insbesondere Aufsicht, Datenkontrolle, Protokolle und Information.
  • „Der Chatbot braucht keinen Hinweis.“ Die Offenlegung ist der Regelfall, nicht die Ausnahme.
  • „Schulung können wir später machen.“ Art. 4 gilt seit Februar 2025.
  • „Einmal geprüft, dauerhaft konform.“ Änderungen am System, neue Zwecke und verschobene Fristen müssen nachgeführt werden.
  • „Ein Wasserzeichen im Bild genügt.“ Art. 50(2) verlangt eine maschinenlesbare Markierung, die auch nach Weiterverarbeitung prüfbar bleibt — eine sichtbare Kennzeichnung ist etwas anderes als ein Metadaten- oder Signaturnachweis.
  • „Das ist ein reines IT-Projekt.“ Die Nachweise entstehen in Fachbereichen, Einkauf und Rechtsprechung — IT allein kann sie nicht liefern.
  • „Der Zeitplan steht fest.“ Fristen wurden bereits verschoben; eine belastbare Planung verfolgt den offiziellen Stand, nicht eine Momentaufnahme.

FAQ

Gilt der AI Act auch für Unternehmen, die keine KI entwickeln?

Ja. Wer KI einsetzt, ist Betreiber und hat eigene Pflichten — etwa menschliche Aufsicht, Kontrolle der Eingabedaten, Aufbewahrung von Protokollen und Information der Betroffenen. Dazu kommen die Pflicht zur KI-Kompetenz nach Art. 4 und je nach Einsatz die Transparenzpflichten nach Art. 50.

Welche Pflichten gelten schon heute?

Die Verbote unannehmbarer Praktiken und die KI-Kompetenz seit Februar 2025, die GPAI-Pflichten seit August 2025 und die Transparenzpflichten seit August 2026. Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, läuft die Nachfrist für die maschinenlesbare Kennzeichnung bis zum 2. Dezember 2026.

Ab wann gelten die Pflichten für Hochrisiko-Systeme?

Für Systeme nach Anhang III ab dem 2. Dezember 2027, für KI als Sicherheitsbauteil nach Anhang I ab dem 2. August 2028. Beide Termine wurden gegenüber dem ursprünglichen Verordnungstext verschoben — die Vorbereitung sollte trotzdem früher beginnen, weil Datenqualität, Dokumentation und Protokollierung Monate brauchen.

Was ist der Unterschied zwischen Anbieter und Betreiber?

Der Anbieter entwickelt das System oder bringt es unter eigenem Namen in Verkehr und haftet für dessen Konformität. Der Betreiber setzt es ein und verantwortet den konkreten Einsatz. Wer ein fremdes Hochrisiko-System unter eigenem Namen anbietet, wesentlich verändert oder seinen Zweck ändert, übernimmt die Anbieterpflichten.

Wie hoch sind die Bußgelder?

Bis zu 35 Mio. € oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes für den Einsatz verbotener Praktiken, bis zu 15 Mio. € oder 3 % für die meisten übrigen Pflichtverletzungen und bis zu 7,5 Mio. € oder 1 % für falsche Angaben gegenüber Behörden. Für KMU und Start-ups gilt jeweils der niedrigere der beiden Werte.

Müssen Chatbots und KI-Text gekennzeichnet werden?

In der Regel ja. Interaktionen mit Systemen müssen offengelegt werden, sofern es nicht offensichtlich ist; Erzeuger synthetischer Bild-, Ton-, Video- oder Textinhalte müssen diese maschinenlesbar markieren, und Deepfakes benötigen zusätzlich eine sichtbare Kennzeichnung. Für redaktionell verantwortete Texte gelten Ausnahmen.

Brauche ich eine Grundrechte-Folgenabschätzung?

Nur wenn Sie eine öffentliche Stelle sind oder als privater Anbieter öffentliche Dienste erbringen und dabei bestimmte Hochrisiko-Systeme einsetzen. Sie tritt neben die Datenschutz-Folgenabschätzung nach DSGVO und ersetzt sie nicht.

Betrifft der AI Act auch Nicht-EU-Unternehmen?

Ja, sobald ein System in der EU angeboten oder seine Ergebnisse dort verwendet werden. Anbieter aus Drittstaaten brauchen in der Regel einen Bevollmächtigten in der EU.

Fazit

Der AI Act belohnt Unternehmen, die früh mit einem belastbaren Inventar und klaren Rollen anfangen, und bestraft weniger die Technik als die fehlende Nachvollziehbarkeit. Die wirksamste Vorbereitung ist deshalb unspektakulär: wissen, welche Systeme im Einsatz sind, wer verantwortlich ist, was protokolliert wird — und die Pflichten nach Art. 4 und Art. 50 zuerst erledigen, weil sie schon heute gelten.

Wer digital an Verbraucher verkauft, muss daneben weiterhin die Barrierefreiheitspflichten beachten; ein Überblick dazu steht im Beitrag Barrierefreiheit im Web.

Quellen

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und stellt keine Rechtsberatung dar. Der Zeitplan und die Leitlinien werden laufend aktualisiert — maßgeblich ist der jeweils aktuelle offizielle Stand.